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Steuer · Österreich

Anlegerwohnung selbst nutzen: Was die Eigennutzung steuerlich und mietrechtlich kostet

Mag. Florian KultererStand 09/20267 Min. Lesezeit

Eine Anlegerwohnung selbst zu beziehen ist erlaubt, kostet aber: Die Vorsteuer wird für jedes noch offene Jahr des 20-Jahres-Zeitraums zu einem Zwanzigstel zurückgezahlt, Abschreibung und Zinsabzug enden, und der Mieter muss erst einmal ausziehen. Dieser Artikel zeigt die Folgen in Zahlen, den befristeten Mietvertrag als planbaren Weg und was gilt, wenn Ihre Kinder einziehen sollen.

Zwei Fragen, die Sie trennen müssen

Wer über Eigennutzung nachdenkt, hat es mit zwei getrennten Rechtsgebieten zu tun. Das Steuerrecht fragt, was mit Vorsteuer, Verlusten und Abschreibung passiert, wenn die unternehmerische Vermietung endet. Das Mietrecht fragt, ob und wann Sie die Wohnung vom Mieter überhaupt zurückbekommen. Beide Fragen haben klare Antworten – und beide sprechen dafür, die Eigennutzung schon beim Kauf mitzudenken statt erst, wenn der Wunsch da ist.

Steuerfolge 1: Vorsteuerberichtigung

Die beim Kauf einer Vorsorgewohnung erstattete Vorsteuer setzt voraus, dass die Wohnung 20 Jahre lang für steuerpflichtige Vermietung verwendet wird. Ziehen Sie selbst ein, endet diese Verwendung. Für jedes Jahr, das am Zwanzigjahreszeitraum fehlt, zahlen Sie ein Zwanzigstel zurück. Maßgeblich ist das Kalenderjahr der Änderung; das Jahr des Einzugs zählt bereits als offenes Jahr.

Einzug im JahrOffene JahreRückzahlung bei 50.000 € Vorsteuer
31845.000 €
61537.500 €
81332.500 €
111025.000 €
16512.500 €
21 oder später00 €

Die Berichtigung wird in der Umsatzsteuererklärung des Änderungsjahres erklärt und ist auf einmal fällig, nicht in Raten über die Restlaufzeit. Wer nach acht Jahren einzieht, braucht also 32.500 € Liquidität – zusätzlich zum laufenden Kredit. Auch die Vorsteuer aus späteren Investitionen wie einer Küche oder Sanierung unterliegt einer Berichtigung, dort mit fünf bzw. 20 Jahren je nach Art. Die Grundlagen stehen in Vorsorgewohnung und Steuer.

Keine Berichtigung fällt an, wenn Sie beim Kauf gar keine Vorsteuer geltend gemacht haben – etwa bei einer Bestandswohnung von privat. Wer eine spätere Eigennutzung ernsthaft plant, sollte deshalb prüfen, ob die Bestandswohnung ohne Vorsteuerabzug nicht die ehrlichere Variante ist.

Steuerfolge 2: Liebhaberei rückwirkend

Die Verluste der ersten Jahre wurden anerkannt, weil Ihre Prognoserechnung einen Gesamtüberschuss binnen 20 Jahren zeigte. Beenden Sie die Vermietung vorher aus privaten Gründen, betrachtet das Finanzamt den Zeitraum als abgeschlossen und prüft, ob bis dahin tatsächlich ein Gesamtüberschuss erzielt wurde. War das nicht der Fall, gilt die Vermietung rückwirkend als Liebhaberei: Die Verlustausgleiche werden zurückgefordert, und zwar mit Ihrem damaligen Grenzsteuersatz. Bei rund 11.000 € Anfangsverlusten und 40 % Steuersatz sind das rund 4.400 € Nachzahlung plus Zinsen.

Anders liegt der Fall, wenn die Beendigung auf Unwägbarkeiten zurückgeht, die beim Kauf nicht absehbar waren – etwa eine schwere Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder eine Scheidung, die den Einzug erzwingt. Dann bleibt die ursprüngliche Prognose maßgeblich. Der Nachweis liegt bei Ihnen.

Steuerfolge 3: Laufende Abzüge enden, ImmoESt-Chance beginnt

Mit dem Einzug enden AfA, Zinsabzug und alle Werbungskosten. Der Kredit läuft weiter, aber ohne steuerliche Entlastung; aus 6.000 € Zinsen, die vorher 2.400 € Steuer gespart haben, werden 6.000 € volle Belastung. Der Wechsel ins Privatvermögen selbst löst dagegen keine Steuer aus – die Wohnung war immer Privatvermögen, nur die Nutzung ändert sich.

Ein Vorteil entsteht auf der anderen Seite: Nutzen Sie die Wohnung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz, ist ein späterer Verkauf von der ImmoESt befreit – die sogenannte Fünf-aus-zehn-Regel. Für eine Wohnung mit hoher Wertsteigerung kann das die Vorsteuerberichtigung mehr als aufwiegen. Wie hoch die ImmoESt sonst ausfällt, zeigt ImmoESt beim Verkauf.

Mietrecht: Wie Sie die Wohnung zurückbekommen

Eine Eigentumswohnung im Neubau nach 1953 fällt in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: freier Mietzins, aber voller Befristungs- und Kündigungsschutz. Das bedeutet, ein unbefristeter Mieter kann nur aus den im MRG genannten Gründen gekündigt werden. Eigenbedarf ist ein solcher Grund, aber ein schwacher:

  • Der Bedarf muss dringend sein – der Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben, genügt nicht. Anerkannt werden etwa der Verlust der bisherigen Wohnung oder eine gesundheitlich zwingende Änderung.
  • Der Eigenbedarf gilt für Sie selbst oder für Verwandte in gerader Linie – Kinder, Enkel, Eltern. Nicht für Geschwister oder Lebensgefährten.
  • Bei einer gekauften Wohnung mit bestehendem Mietvertrag kann Eigenbedarf erst zehn Jahre nach dem Erwerb geltend gemacht werden.
  • Das Gericht wägt die Interessen ab; bei Kündigung ohne Ersatzwohnung müssen Ihre Interessen die des Mieters deutlich überwiegen.

In der Praxis scheitern die meisten Eigenbedarfskündigungen gegen unbefristete Mieter oder dauern Jahre. Die Alternative ist eine einvernehmliche Auflösung gegen Ablöse – die kostet Geld, aber sie ist planbar.

Der befristete Mietvertrag als planbarer Weg

Wer sich die Option Eigennutzung offenhalten will, vermietet befristet. Im Teilanwendungsbereich des MRG gilt:

RegelInhalt
Mindestdauer3 Jahre, jede Befristung schriftlich mit festem Enddatum
EndeDer Vertrag endet mit dem Datum ohne Kündigung; kein Kündigungsgrund nötig
Kündigung durch den Mieternach Ablauf eines Jahres jederzeit mit drei Monaten Frist
Verlängerungschriftlich, wieder mindestens 3 Jahre; wird der Mieter nach Ablauf stillschweigend weiter gelassen, verlängert sich der Vertrag einmalig um 3 Jahre, danach gilt er als unbefristet
Formfehlermündliche Befristung oder fehlendes Enddatum: der Vertrag gilt als unbefristet
Mietzinsabschlag25 % nur bei Richtwertmieten im Vollanwendungsbereich; bei freiem Mietzins kein gesetzlicher Abschlag

Damit planen Sie in Dreijahresschritten. Wollen Sie in sieben Jahren einziehen, schließen Sie einen Vertrag auf drei Jahre, verlängern um weitere drei und lassen den Vertrag dann auslaufen, oder Sie befristen gleich auf sieben Jahre – jede Dauer ab drei Jahren ist zulässig. Wichtig ist, das Ende aktiv zu managen: Rechtzeitig schriftlich erklären, dass nicht verlängert wird, und die Wohnung tatsächlich übernehmen. Am Markt kostet die Befristung etwas Miete, weil Mieter unbefristete Verträge bevorzugen; in Städten mit knappem Angebot ist der Abschlag gering. Die Grundlagen zum Mietrecht: Mietrecht in Österreich für Anleger.

Nutzung durch Kinder

Der häufigste Eigennutzungswunsch ist nicht der eigene Einzug, sondern das Kind, das zum Studium in die Stadt zieht. Hier gibt es zwei Wege mit sehr unterschiedlichen Folgen:

VarianteSteuerliche FolgeBedingungen
Kind wohnt mietfrei oder zu symbolischer MieteEigennutzung: Vorsteuerberichtigung, Ende von AfA und Werbungskosten, Prüfung auf rückwirkende Liebhabereikeine
Kind mietet zu fremdüblichen BedingungenVermietung läuft weiter: keine Berichtigung, Werbungskosten bleiben, Mieteinnahmen steuerpflichtigschriftlicher Vertrag, ortsübliche Miete, tatsächliche Zahlung vom Konto des Kindes, Betriebskosten und Indexierung wie bei fremden Mietern

Das Finanzamt prüft Mietverträge zwischen nahen Angehörigen streng: Der Vertrag muss nach außen erkennbar, klar und so gestaltet sein, wie er zwischen Fremden geschlossen würde. Eine Miete deutlich unter dem Ortsniveau wird nicht anerkannt – die Vermietung gilt dann als Liebhaberei oder als private Unterhaltsleistung. Wer die Miete des Kindes über eine Schenkung finanziert, sollte das getrennt und dokumentiert tun. Ob eine Konstruktion in Ihrem Fall hält, prüft der Steuerberater; die mietrechtliche Seite gehört zum Anwalt oder Notar.

Eigennutzung schon beim Kauf mitdenken

  • Einzug in unter 20 Jahren wahrscheinlich: Bestandswohnung ohne Vorsteuer oder Liquiditätsreserve für die Berichtigung einplanen.
  • Einzug frühestens nach 20 Jahren: Vorsorgewohnung ohne Einschränkung.
  • In jedem Fall befristet vermieten, wenn die Option bestehen bleiben soll.
  • Einzug erst nach Erreichen des Gesamtüberschusses laut Prognoserechnung, damit die Verluste nicht rückwirkend fallen.
  • Bei Nutzung durch Kinder: fremdüblicher Mietvertrag statt Gratiswohnen.

Unser Anlegerrechner zeigt, was eine spätere Eigennutzung an Vorsteuer kostet und wie sich der Verzicht auf Zinsabzug und AfA auf Ihre Belastung auswirkt. Über das Anlegerprofil nennen Sie uns Ihren Zeithorizont – wir schlagen dann Bestand oder Neubau vor und zeigen Ihnen Off-Market-Objekte unserer Partner, die zu Ihrem Plan passen.

Häufige Fragen

Darf ich meine Anlegerwohnung später selbst nutzen?

Ja, rechtlich steht dem nichts entgegen. Steuerlich zahlen Sie die erstattete Vorsteuer anteilig zurück, wenn der Einzug innerhalb von 20 Jahren nach dem Kauf erfolgt, und AfA und Zinsabzug enden. Mietrechtlich brauchen Sie einen befristeten Vertrag oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Mieter.

Wie viel Vorsteuer muss ich bei Eigennutzung zurückzahlen?

Ein Zwanzigstel je offenem Jahr. Bei 50.000 € Vorsteuer und Einzug im achten Jahr sind es 13 Zwanzigstel, also 32.500 €, fällig auf einmal in der Umsatzsteuererklärung des Jahres. Nach 20 Jahren fällt nichts mehr an.

Kann ich einem unbefristeten Mieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Nur bei dringendem Eigenbedarf für Sie oder Verwandte in gerader Linie, nach Interessenabwägung durch das Gericht und bei gekauften Wohnungen mit bestehendem Mieter erst zehn Jahre nach dem Erwerb. In der Praxis ist das selten erfolgreich. Wer die Option will, vermietet befristet.

Wie lange muss ein befristeter Mietvertrag mindestens laufen?

Drei Jahre, schriftlich mit festem Enddatum. Der Mieter kann nach einem Jahr mit drei Monaten Frist kündigen, Sie nicht. Verlängerungen wieder mindestens drei Jahre. Wird der Mieter nach Ablauf stillschweigend weiter gelassen, verlängert sich der Vertrag einmalig um drei Jahre, danach gilt er als unbefristet.

Kann mein Kind in der Anlegerwohnung wohnen, ohne dass ich Steuern zurückzahle?

Ja, wenn es einen fremdüblichen Mietvertrag gibt: ortsübliche Miete, schriftlich, tatsächlich bezahlt, mit Betriebskosten und Indexierung. Dann läuft die Vermietung steuerlich weiter. Wohnt das Kind gratis oder zu einer symbolischen Miete, gilt das als Eigennutzung mit Vorsteuerberichtigung.

Mag. Florian Kulterer

Mag. Florian Kulterer, staatlich geprüfter Immobilientreuhänder, geschäftsführender Gesellschafter der iX immo GmbH (IMMOXX), Graz. Seit 2003 in der Vermittlung von Anlegerwohnungen, selbst breit investiert. Mehr

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information auf dem Stand 2026-09 und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Zahlen sind Richtwerte.

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Seit 2003 in der Immobilienpraxis: Mag. Florian Kulterer bringt Erfahrung mit Wohn- und Anlageimmobilien, Immobilienbewertung und Vermittlung ein. Ihr persönlicher Ansprechpartner bei IMMOXX in Graz.

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