DefinitionIn Deutschland das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, etwa Geschäftsräume, Praxen oder Pflegeapartments in einem Heim, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Für die Finanzierung und den Wiederverkauf gelten strengere Maßstäbe als beim Wohnungseigentum, weil Eigennutzer als Käufer wegfallen.
Wo der Begriff praktisch wird
Teileigentum taucht in diesen Ratgeberartikeln im Zusammenhang auf — dort steht die Anwendung mit Zahlen, nicht nur die Definition:
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